Gesetze / AutoKflAusbV · BGBl I 2017, 318
Verordnung über die Berufsausbildung zum Automobilkaufmann und zur Automobilkauffrau
18 Normen · ausgefertigt 28.02.2017 · Änderungen
Inhaltsübersicht
- Eingangsformel
- Amtliche Inhaltsübersicht
- Abschnitt 1 · Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
- § 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
- § 2Dauer der Berufsausbildung
- § 3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
- § 4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
- § 5Ausbildungsplan
- § 6Schriftlicher Ausbildungsnachweis
- Abschnitt 2 · Abschlussprüfung
- § 7Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
- § 8Inhalt von Teil 1
- § 9Prüfungsbereich von Teil 1
- § 10Inhalt von Teil 2
- § 11Prüfungsbereiche von Teil 2
- § 12Prüfungsbereich Fahrzeugvertriebsprozesse und Finanzdienstleistungen
- § 13Prüfungsbereich Kaufmännische Unterstützungsprozesse
- § 14Prüfungsbereich Kundendienstprozesse
- § 15Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
- § 16Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
- Abschnitt 3 · Schlussvorschriften
- § 17Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
- § 18Inkrafttreten, Außerkrafttreten
- Anlage(zu § 3 Absatz 1 Satz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Automobilkaufmann und zur Automobilkauffrau