Gesetze / AutoKflAusbV · BGBl I 2017, 318

Verordnung über die Berufsausbildung zum Automobilkaufmann und zur Automobilkauffrau

18 Normen · ausgefertigt 28.02.2017 · Änderungen

Inhaltsübersicht

  1. Eingangsformel
  2. Amtliche Inhaltsübersicht
  3. Abschnitt 1 · Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
  4. § 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
  5. § 2Dauer der Berufsausbildung
  6. § 3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
  7. § 4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
  8. § 5Ausbildungsplan
  9. § 6Schriftlicher Ausbildungsnachweis
  10. Abschnitt 2 · Abschlussprüfung
  11. § 7Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
  12. § 8Inhalt von Teil 1
  13. § 9Prüfungsbereich von Teil 1
  14. § 10Inhalt von Teil 2
  15. § 11Prüfungsbereiche von Teil 2
  16. § 12Prüfungsbereich Fahrzeugvertriebsprozesse und Finanzdienstleistungen
  17. § 13Prüfungsbereich Kaufmännische Unterstützungsprozesse
  18. § 14Prüfungsbereich Kundendienstprozesse
  19. § 15Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
  20. § 16Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
  21. Abschnitt 3 · Schlussvorschriften
  22. § 17Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
  23. § 18Inkrafttreten, Außerkrafttreten
  24. Anlage(zu § 3 Absatz 1 Satz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Automobilkaufmann und zur Automobilkauffrau