Gesetze / Automobilkaufleuteausbildungsverordnung

AutoKflAusbV

§ 12 Prüfungsbereich Fahrzeugvertriebsprozesse und Finanzdienstleistungen

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AutoKflAusbV/12#abs-1 (1) Im Prüfungsbereich Fahrzeugvertriebsprozesse und Finanzdienstleistungen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, komplexe Arbeitsaufträge handlungsorientiert zu bearbeiten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AutoKflAusbV/12#abs-2 (2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:

1.
kundenorientiertes Abwickeln von Fahrzeugvertriebsprozessen und
2.
bedarfsgerechtes Anbieten von Finanzdienstleistungen für den Vertrieb von Fahrzeugen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AutoKflAusbV/12#abs-3 (3) Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AutoKflAusbV/12#abs-4 (4) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

§ 11 § 13