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AuswV-AM

§ 6 Beratender Ausschuss

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AuswV-AM/6#abs-1 (1) Beim Staatsministerium wird ein Beratender Ausschuss für das gesonderte Auswahlverfahren gebildet, der die Geschäftsstelle bei der Durchführung des Verfahrens unterstützt und bei der Fortentwicklung und Evaluierung mitwirkt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AuswV-AM/6#abs-2 (2) Der Beratende Ausschuss besteht aus

1. einem Mitglied, das dem Staatsministerium angehört und den Vorsitz führt,

2. einem Mitglied der Geschäftsstelle sowie

3. fünf Mitgliedern aus den Behörden und Gerichten des Geschäftsbereichs.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AuswV-AM/6#abs-3 (3) Die Mitglieder und ihre Stellvertreter werden vom Staatsministerium auf die Dauer von fünf Jahren bestellt; die Mitglieder nach Abs. 2 Nr. 3 werden von den Behörden und den Präsidenten und Präsidentinnen des Landessozialgerichts und der Landesarbeitsgerichte vorgeschlagen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AuswV-AM/6#abs-4 (4) Der Beratende Ausschuss ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse und Entscheidungen werden mit Stimmenmehrheit getroffen.

§ 5 § 7