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# § 6 AuswV-AM (Bayern) — Beratender Ausschuss

Auswahlverfahrensverordnung-AM  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Beim Staatsministerium wird ein Beratender Ausschuss für das gesonderte Auswahlverfahren gebildet, der die Geschäftsstelle bei der Durchführung des Verfahrens unterstützt und bei der Fortentwicklung und Evaluierung mitwirkt.

(2) Der Beratende Ausschuss besteht aus

1. einem Mitglied, das dem Staatsministerium angehört und den Vorsitz führt,

2. einem Mitglied der Geschäftsstelle sowie

3. fünf Mitgliedern aus den Behörden und Gerichten des Geschäftsbereichs.

(3) Die Mitglieder und ihre Stellvertreter werden vom Staatsministerium auf die Dauer von fünf Jahren bestellt; die Mitglieder nach Abs. 2 Nr. 3 werden von den Behörden und den Präsidenten und Präsidentinnen des Landessozialgerichts und der Landesarbeitsgerichte vorgeschlagen.

(4) Der Beratende Ausschuss ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse und Entscheidungen werden mit Stimmenmehrheit getroffen.

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Zitiervorschlag: § 6 AuswV-AM (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AuswV-AM/6

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