Gesetze / Landesrecht Bayern / Auswahlverfahrensverordnung-AM
AuswV-AM§ 5 Dokumentation
Stand: 25.08.2026
Über jede Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die über die für die Beurteilung der Prüfungsleistungen wesentlichen Vorkommnisse Aufschluss gibt.