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AuswV-AM

§ 4 Nichtöffentlichkeit und Zutrittsberechtigte

Stand: 25.08.2026

Bayern

Die Prüfung sowie die Beratung und Abstimmung der Prüfungskommission sind nicht öffentlich. Der Hauptpersonalrat und die Hauptschwerbehindertenvertretung sind berechtigt an der Prüfung teilzunehmen. Die Geschäftsstelle kann darüber hinaus weiteren Personen die Anwesenheit bei den Prüfungen gestatten.

§ 3 § 5