Gesetze / Landesrecht Bayern / Auswahlverfahrensverordnung-AM
AuswV-AM§ 4 Nichtöffentlichkeit und Zutrittsberechtigte
Stand: 25.08.2026
Die Prüfung sowie die Beratung und Abstimmung der Prüfungskommission sind nicht öffentlich. Der Hauptpersonalrat und die Hauptschwerbehindertenvertretung sind berechtigt an der Prüfung teilzunehmen. Die Geschäftsstelle kann darüber hinaus weiteren Personen die Anwesenheit bei den Prüfungen gestatten.