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§ 5 AuswV-AM (Bayern) — Dokumentation

Auswahlverfahrensverordnung-AM

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Über jede Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die über die für die Beurteilung der Prüfungsleistungen wesentlichen Vorkommnisse Aufschluss gibt.