Gesetze / Auslandszuschlagsverordnung
AuslZuschlV 2010§ 6 Erhöhter Auslandszuschlag für weitere Berechtigte
Empfängerinnen und Empfänger von Auslandsdienstbezügen, für die das Gesetz über den Auswärtigen Dienst gilt, können den erhöhten Auslandszuschlag nach § 5 auch für die in § 53 Absatz 4 Nummer 3 des Bundesbesoldungsgesetzes genannten Personen erhalten, soweit diese im dienstlichen Interesse bei der Erfüllung von Aufgaben der Auslandsvertretung oder der Empfängerinnen oder Empfänger von Auslandsdienstbezügen mitwirken.
Änderungsverlauf
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24.06.2020 Ausfertigung
§ 6 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 2020 (BGBl. I 1485)
BGBl. 2020 I S. 1485
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