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§ 6 AuslZuschlV 2010 — Erhöhter Auslandszuschlag für weitere Berechtigte

Auslandszuschlagsverordnung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.07.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Empfängerinnen und Empfänger von Auslandsdienstbezügen, für die das Gesetz über den Auswärtigen Dienst gilt, können den erhöhten Auslandszuschlag nach § 5 auch für die in § 53 Absatz 4 Nummer 3 des Bundesbesoldungsgesetzes genannten Personen erhalten, soweit diese im dienstlichen Interesse bei der Erfüllung von Aufgaben der Auslandsvertretung oder der Empfängerinnen oder Empfänger von Auslandsdienstbezügen mitwirken.