Gesetze / Auslandszuschlagsverordnung
AuslZuschlV 2010§ 2 Zuschlag zum Auslandszuschlag nach § 53 Absatz 1 Satz 5 des Bundesbesoldungsgesetzes
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AuslZuschlV%202010/2?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Als monatlicher Zuschlag zur Abgeltung außergewöhnlicher materieller Mehraufwendungen oder immaterieller Belastungen können zusätzlich zum Auslandszuschlag gezahlt werden:
Den Zuschlag erhalten Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter sowie Soldatinnen und Soldaten nur, wenn sie für diesen Dienstort Anspruch auf Auslandsdienstbezüge haben. Er wird während eines Heimaturlaubs, eines Erholungsurlaubs und sonstiger Abwesenheit vom Dienstort nicht gezahlt, außer in Fällen besonderer fürsorgerischer Maßnahmen zur Gesundheitsvorsorge von bis zu vier aufeinanderfolgenden Kalendertagen. Der Zuschlag erhöht sich für jede nach § 53 Absatz 4 des Bundesbesoldungsgesetzes berücksichtigungsfähige Person um 10 Prozent,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AuslZuschlV%202010/2?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Um eine den Anforderungen entsprechende Besetzung eines Dienstpostens im Ausland sicherzustellen, kann ein Zuschlag von bis zu 500 Euro monatlich festgesetzt werden, wenn der Dienstposten wegen außergewöhnlicher materieller Mehraufwendungen oder immaterieller Belastungen nicht mit einer geeigneten Bewerberin oder einem geeigneten Bewerber besetzt werden kann. Die Gründe für die Gewährung des Zuschlags sind zu dokumentieren. Der Zuschlag wird nur der Person gewährt, mit der der Dienstposten besetzt wird. Er wird vorbehaltlich vorhandener Haushaltsmittel so lange gezahlt, wie die Person den Dienstposten innehat, längstens aber vier Jahre. Er wird auch bei vorübergehender Abwesenheit vom Dienstort gezahlt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AuslZuschlV%202010/2?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Zuschläge nach den Absätzen 1 und 2 können nebeneinander gewährt werden. Übersteigt die Summe der Zuschläge nach den Absätzen 1 und 2 den Betrag von 700 Euro je beschäftigte Person und Monat, ist der Zuschlag nach Absatz 2 zu kürzen. Die Zuschläge unterliegen dem Kaufkraftausgleich.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AuslZuschlV%202010/2?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die oberste Dienstbehörde setzt die Zuschläge nach den Absätzen 1 und 2 und die Zeiträume, für die die Zuschläge gewährt werden, im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen fest. Wird ein Zuschlag nach Absatz 1 im Ressorteinvernehmen durch das Auswärtige Amt festgesetzt, können andere oberste Dienstbehörden den festgesetzten Zuschlag ohne erneute Einholung des Ressorteinvernehmens für ihren Geschäftsbereich übernehmen.
Änderungsverlauf
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06.03.2025 in Kraft
§ 2 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. März 2025 (BGBl. I Nr. 78)
BGBl. 2025 I Nr. 78
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25.01.2022 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Januar 2022 (BGBl. I 96, 308)
BGBl. 2022 I S. 96
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24.06.2020 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 2020 (BGBl. I 1485)
BGBl. 2020 I S. 1485
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 64 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.