Gesetze / Auslandszuschlagsverordnung

AuslZuschlV 2010

§ 1a Lebenspartnerschaft

Bund2 Fassungen

Die Vorschriften dieser Verordnung, die sich auf Ehegatten oder Verheiratete beziehen, gelten entsprechend für Lebenspartner.

←§ 1 →§ 2