Gesetze / Auslandszuschlagsverordnung
AuslZuschlV 2010§ 1 Bemessungsgrundlage für den Auslandszuschlag und Zuordnung der Dienstorte zu den Zonenstufen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AuslZuschlV%202010/1?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Bei Anwärterinnen und Anwärtern bemisst sich der Auslandszuschlag anstelle des Grundgehalts nach dem Anwärtergrundbetrag und dem Anwärtersonderzuschlag. Im Übrigen ist § 42 Absatz 2 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes zu beachten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AuslZuschlV%202010/1?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Dienstorte, an denen sich eine Vertretung der Bundesrepublik Deutschland befindet, werden nach Maßgabe der Anlage 1 den Zonenstufen zugeordnet. Die Zuordnung eines in der Anlage 1 nicht aufgeführten Dienstortes richtet sich nach der Zuordnung derjenigen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland, in deren Amtsbezirk der Dienstort liegt. Abweichend von Satz 2 werden die Dienstorte, die in der Anlage 2 aufgeführt sind, den dort ausgewiesenen Zonenstufen zugeordnet.
Änderungsverlauf
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24.06.2020 Ausfertigung
§ 1 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 2020 (BGBl. I 1485)
BGBl. 2020 I S. 1485
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04.06.2018 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Juni 2018 (BGBl. I 661)
BGBl. 2018 I S. 661
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26.06.2012 Ausfertigung
§ 1 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 2012 (BGBl. I 1393)
BGBl. 2012 I S. 1393
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