Gesetze / Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds

AuslWBG

§ 7 Anmeldung beim Auslandsbevollmächtigten

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AuslWBG/7#abs-1 (1) Auslandsbonds, deren Anerkennung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 (Auslandsstücke) beansprucht wird, sind bei dem zuständigen Auslandsbevollmächtigten für die Bereinigung deutscher Auslandsbonds (§ 8) anzumelden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AuslWBG/7#abs-2 (2) Für die Anmeldung und das Prüfungsverfahren gelten die §§ 21 bis 36.

§ 6 § 8