Gesetze / Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds
AuslWBG§ 6 Tilgungsstücke
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AuslWBG/6#abs-1 (1) Auslandsbonds, die
gelten für die Zwecke dieses Gesetzes als zu Tilgungszwecken erworben und als kraftlos (Tilgungsstücke). Diese Auslandsbonds werden weder anerkannt noch wird für sie ein Feststellungsbescheid erteilt; sie berechtigen nur zu Entschädigungsansprüchen nach § 54.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AuslWBG/6#abs-2 (2) Absatz 1 gilt nicht für Auslandsbonds, die bis zum 8. Mai 1945 einschließlich mit Rechten Dritter belastet worden, als Sicherheit für Dritte hinterlegt worden oder sonst wieder in den Verkehr gelangt sind. Absatz 1 gilt ferner nicht für Auslandsbonds, die bis zum 8. Mai 1945 einschließlich im Inland oder Ausland entzogen worden sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AuslWBG/6#abs-3 (3) Die in Absatz 1 genannten Personen sind verpflichtet, dabei mitzuwirken, daß Auslandsbonds, die nach den Absätzen 1, 2 als kraftlos gelten, als getilgt berücksichtigt werden können. Erlangen sie die freie Verfügungsgewalt über die in Absatz 2 genannten Auslandsbonds zurück, so sind sie verpflichtet, diese Bonds alsbald zur Tilgung zu verwenden.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 6 AuslWBG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 12.12.2008 – V ZR 49/08Sicherungshypothek für Teilschuldverschreibungen: Voraussetzungen des Löschungsanspruchs bei einer Gesamthypothek; Auslegung der Vorlegungsfrist nach § 801 BGB Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 16
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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14.12.1976 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 95 Nr. 3 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I 3341)
BGBl. 1976 I S. 3341
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.