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§ 7 AuslWBG — Anmeldung beim Auslandsbevollmächtigten

Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Auslandsbonds, deren Anerkennung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 (Auslandsstücke) beansprucht wird, sind bei dem zuständigen Auslandsbevollmächtigten für die Bereinigung deutscher Auslandsbonds (§ 8) anzumelden.

(2) Für die Anmeldung und das Prüfungsverfahren gelten die §§ 21 bis 36.