Gesetze / Auslandsbonds-Entschädigungsgesetz
AuslWBEntschG§ 14 Verbriefung von Entschädigungsansprüchen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AuslWBEntschG/14#abs-1 (1) Der Aussteller hat den Entschädigungsberechtigten für Tilgungsstücke auf Verlangen über die ihnen zustehenden Leistungen Schuldverschreibungen auf den Inhaber zu erteilen; er kann die Verbriefung davon abhängig machen, daß ihm der Entschädigungsberechtigte für den Fall von Kürzungen Sicherheit leistet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AuslWBEntschG/14#abs-2 (2) Die Schuldverschreibungen nach Absatz 1 dürfen keinen Vorbehalt von Kürzungen tragen. Ihre Ausgabe bedarf keiner Genehmigung nach § 795 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, ihr Erwerb unterliegt nicht der Wertpapiersteuer. Die Vorlegungsfrist (§ 801 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) kann auf zehn Jahre abgekürzt werden. Für die Tilgung der Schuldverschreibungen gilt § 9 Abs. 3 sinngemäß.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AuslWBEntschG/14#abs-3 (3) Die Kosten, die dem Aussteller durch die Ausstellung und Ausgabe der Schuldverschreibungen entstehen, hat der Entschädigungsberechtigte zu tragen und vorzuschießen.
Änderungsverlauf
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17.12.1990 Ausfertigung
§ 14 geändert und umnummeriert durch Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I 2839)
BGBl. 1990 I S. 2839
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