Gesetze / Auslandsbonds-Entschädigungsgesetz

AuslWBEntschG

§ 14 Verbriefung von Entschädigungsansprüchen

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AuslWBEntschG/14#abs-1 (1) Der Aussteller hat den Entschädigungsberechtigten für Tilgungsstücke auf Verlangen über die ihnen zustehenden Leistungen Schuldverschreibungen auf den Inhaber zu erteilen; er kann die Verbriefung davon abhängig machen, daß ihm der Entschädigungsberechtigte für den Fall von Kürzungen Sicherheit leistet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AuslWBEntschG/14#abs-2 (2) Die Schuldverschreibungen nach Absatz 1 dürfen keinen Vorbehalt von Kürzungen tragen. Ihre Ausgabe bedarf keiner Genehmigung nach § 795 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, ihr Erwerb unterliegt nicht der Wertpapiersteuer. Die Vorlegungsfrist (§ 801 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) kann auf zehn Jahre abgekürzt werden. Für die Tilgung der Schuldverschreibungen gilt § 9 Abs. 3 sinngemäß.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AuslWBEntschG/14#abs-3 (3) Die Kosten, die dem Aussteller durch die Ausstellung und Ausgabe der Schuldverschreibungen entstehen, hat der Entschädigungsberechtigte zu tragen und vorzuschießen.

§ 13 § 15