Gesetze / Auslandsbonds-Entschädigungsgesetz

AuslWBEntschG

§ 15 Gerichtsstand

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AuslWBEntschG/15#abs-1 (1) Für Klagen aus Entschädigungsansprüchen für Tilgungsstücke ist das Landgericht Berlin ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AuslWBEntschG/15#abs-2 (2) Absatz 1 gilt sinngemäß für Klagen auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens von Entschädigungsansprüchen für Tilgungsstücke.

§ 14 § 16