Gesetze / Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden
AuslSchuldAbkAG§ 45
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AuslSchuldAbkAG/45#abs-1 (1) Der Bundesbeauftragte kann seine Entscheidung nach § 38, durch die eine Erstattungspflicht anerkannt worden ist, oder sein Anerkenntnis nach § 39 Abs. 2 widerrufen, wenn eine neue Urkunde aufgefunden wird, die eine andere Entscheidung im Erstattungsverfahren herbeigeführt hätte, oder wenn bekannt wird, daß eine solche Urkunde beigezogen werden kann. Der Widerruf gilt als Ablehnung des Anspruchs im Sinne des § 42 Abs. 3.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AuslSchuldAbkAG/45#abs-2 (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn bekannt wird, daß
und daß in diesen Fällen wegen der Straftat eine rechtskräftige Verurteilung ergangen ist, oder daß die Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweis nicht erfolgen kann.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AuslSchuldAbkAG/45#abs-3 (3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist ein Widerruf insoweit unzulässig, als der Schuldner gegenüber dem Gläubiger zur Leistung verpflichtet bleibt und sich von dieser Verpflichtung auch nicht befreien kann.
Änderungsverlauf
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02.03.1974 Ausfertigung
§ 45 geändert durch Artikel 188 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I 469)
BGBl. 1974 I S. 469
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