Gesetze / Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden

AuslSchuldAbkAG

§ 44

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AuslSchuldAbkAG/44#abs-1 (1) Der Schuldner kann in der Jahresbilanz den Anspruch auf Erstattung von Tilgungsleistungen ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Fälligkeit in der Höhe ansetzen, in der er insgesamt nach § 32 Abs. 1 vom Bund Erstattung verlangen kann.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AuslSchuldAbkAG/44#abs-2 (2) Der Steuerpflichtige, der den Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder § 5 des Einkommensteuergesetzes ermittelt, hat den Anspruch auf Erstattung von Tilgungsleistungen in die Steuerbilanz mit dem nach Absatz 1 höchstzulässigen Wert einzustellen. Wird in der Steuerbilanz eine Verpflichtung zu Zinsleistungen ausgewiesen, so ist in gleicher Höhe ein Anspruch auf Erstattung einzustellen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AuslSchuldAbkAG/44#abs-3 (3) Soweit für Schuldverschreibungen oder Verpflichtungen aus Schuldurkunden gesetzlich oder vertraglich eine Deckung unterhalten werden muß, kann der Erstattungsanspruch als Deckung benutzt werden.

§ 43 § 45