Gesetze / Auslandsadoptions-Meldeverordnung
AuslAdMV§ 4 Inhalt der Meldungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AuslAdMV/4?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Meldung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 muss enthalten:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AuslAdMV/4?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Alle weiteren Meldungen müssen enthalten:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AuslAdMV/4?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Meldung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 muss ferner folgende Daten enthalten, soweit diese bekannt und noch nicht nach Absatz 1 Nr. 5 übermittelt worden sind: % 1.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AuslAdMV/4?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Meldung nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 muss über die Angaben nach Absatz 2 hinaus enthalten:
Änderungsverlauf
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31.01.2019 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 31. Januar 2019 (BGBl. I 54)
BGBl. 2019 I S. 54
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.