Gesetze / Auslandsadoptions-Meldeverordnung
AuslAdMV§ 5 Einmalige Meldung
Stand: 10.06.2019
Betrifft das Vermittlungsverfahren sonstige Staaten, sind der Bundeszentralstelle mit Abschluss des Vermittlungsverfahrens in sinngemäßer Anwendung die Angaben nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 3 und Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe b bis e in einer Meldung zusammengefasst zu übermitteln. § 2 Abs. 2 und § 3 gelten entsprechend.
Änderungsverlauf
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31.01.2019 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 31. Januar 2019 (BGBl. I 54)
BGBl. 2019 I S. 54
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.