Gesetze / Erneuerbare-Energien-Verordnung
EEV§ 3a Ermittlung des Abzugs für Strom aus ausgeförderten Anlagen
Die Übertragungsnetzbetreiber ermitteln den Wert des Abzugs für Strom aus ausgeförderten Anlagen nach § 53 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in entsprechender Anwendung der Bestimmungen nach § 3. Dabei ist der Wert des Abzugs so zu bestimmen, dass sich die nach § 3 Absatz 1 Satz 4 bei der Ermittlung der EEG-Umlage nicht berücksichtigten Einnahmen und Ausgaben ausgleichen.
Änderungsverlauf
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21.12.2020 Ausfertigung
§ 3a geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I 3138)
BGBl. 2020 I S. 3138
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