§ 15 Einziehung
Stand: 15.01.2026
Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 13 bezieht, können eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuchs ist anzuwenden.
Stand: 15.01.2026
Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 13 bezieht, können eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuchs ist anzuwenden.