§ 15 AusgStG — Einziehung

Ausgangsstoffgesetz

Stand: 15.01.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 13 bezieht, können eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuchs ist anzuwenden.