Gesetze / Ausfuhrerstattungsverordnung
AusfErstV 1996§ 2 Zuständigkeit
Zuständig für die Durchführung der in § 1 genannten Rechtsakte und dieser Verordnung ist vorbehaltlich des Satzes 2 die Bundesfinanzverwaltung. Zuständige amtliche Stelle für die Durchführung der Kontrollen gemäß Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 der Kommission vom 9. April 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates hinsichtlich des Schutzes lebender Rinder beim Transport als Voraussetzung für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen (ABl. EU Nr. L 93 S. 10) in der jeweils geltenden Fassung ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt). Zuständig für
ist das Hauptzollamt Hamburg-Jonas.
Änderungsverlauf
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15.04.2004 Ausfertigung
§ 2 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. April 2004 (BGBl. I 588)
BGBl. 2004 I S. 588
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25.10.1996 Ausfertigung
§ 2 aufgehoben und eingefügt und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Oktober 1996 (BGBl. I 1634)
BGBl. 1996 I S. 1634
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.