Gesetze / Ausfuhrerstattungsverordnung
AusfErstV 1996§ 18 Sicherheitsleistung
Stand: 26.02.2020
Soll die Erstattung als Vorauszahlung gezahlt werden, so ist die nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebene Sicherheit beim Hauptzollamt Hamburg zu leisten.