§ 18 AusfErstV 1996 — Sicherheitsleistung

Ausfuhrerstattungsverordnung

Stand: 26.02.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Soll die Erstattung als Vorauszahlung gezahlt werden, so ist die nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebene Sicherheit beim Hauptzollamt Hamburg zu leisten.