# § 44 AusbauBAusbV — Prüfungsbereich „Durchführen von Trockenbauarbeiten“

Ausbauberufeausbildungsverordnung  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im Prüfungsbereich „Durchführen von Trockenbauarbeiten“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

- 1. Verfahren zur Erstellung von Trockenbaukonstruktionen zu unterscheiden,

- 2. Brand- und Schallschutzkonstruktionen zu beschreiben sowie

- 3. Verfahren zum Einbauen von Fertigteilestrichen zu unterscheiden.

(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

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Zitiervorschlag: § 44 AusbauBAusbV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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