# § 2 AusbauBAusbV — Dauer der Berufsausbildungen

Ausbauberufeausbildungsverordnung  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Berufsausbildung im Ausbildungsberuf Ausbaubaufacharbeiter und Ausbaufacharbeiterin dauert zwei Jahre.

(2) Die Berufsausbildung im Ausbildungsberuf Zimmerer und Zimmerin dauert drei Jahre.

(3) Die Berufsausbildung im Ausbildungsberuf Stuckateur und Stuckateurin dauert drei Jahre.

(4) Die Berufsausbildung im Ausbildungsberuf Fliesen-, Platten- und Mosaikleger und Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerin dauert drei Jahre.

(5) Die Berufsausbildung im Ausbildungsberuf Estrichleger und Estrichlegerin dauert drei Jahre.

(6) Die Berufsausbildung im Ausbildungsberuf Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer und Wärme-, Kälte- und Schallschutzisoliererin dauert drei Jahre.

(7) Die Berufsausbildung im Ausbildungsberuf Trockenbaumonteur und Trockenbaumonteurin dauert drei Jahre.

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Zitiervorschlag: § 2 AusbauBAusbV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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