Gesetze / Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit
AujeszkKrV§ 4
Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AujeszkKrV/4#abs-1 (1) Zucht- und Nutzschweine dürfen
werden, wenn sie aus einem von Aujeszkyscher Krankheit freien Schweinebestand stammen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AujeszkKrV/4#abs-2 (2) Gilt ein Gebiet des Inlandes nach einem nicht unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union auf Grund des Artikels 10 der Richtlinie 64/432/EWG in der jeweils geltenden Fassung als frei von Aujeszkyscher Krankheit und hat das Bundesministerium diesen Rechtsakt im Bundesanzeiger bekannt gemacht, dürfen in dieses Gebiet nur Schweine verbracht werden, die von einer amtstierärztlichen Bescheinigung begleitet sind, aus der sich ergibt, dass die Tiere den Bestimmungen des Rechtsaktes genügen.
Änderungsverlauf
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13.12.2011 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 13. Dezember 2011 (BGBl. I 2720)
BGBl. 2011 I S. 2720
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.