Gesetze / Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit
AujeszkKrV§ 3b
Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Die zuständige Behörde kann, wenn es aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist, anordnen, dass Dung und flüssige Stallabgänge aus Schweineställen oder sonstigen Standorten der Schweine nur mit ihrer Genehmigung ausgebracht werden dürfen.