Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz über die Stiftung Staatstheater Augsburg
AugStGArt 8 Aufgaben des Stiftungsrats
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AugStG/8#abs-1 (1) Der Stiftungsrat überwacht die Tätigkeit des Stiftungsvorstands und entscheidet in allen Angelegenheiten von besonderer oder grundsätzlicher Bedeutung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AugStG/8#abs-2 (2) Das vorsitzende Mitglied des Stiftungsrats vertritt die Stiftung bei Rechtsgeschäften mit den Mitgliedern des Stiftungsvorstands.