Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz über die Stiftung Staatstheater Augsburg

AugStG

Art 8 Aufgaben des Stiftungsrats

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AugStG/8#abs-1 (1) Der Stiftungsrat überwacht die Tätigkeit des Stiftungsvorstands und entscheidet in allen Angelegenheiten von besonderer oder grundsätzlicher Bedeutung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AugStG/8#abs-2 (2) Das vorsitzende Mitglied des Stiftungsrats vertritt die Stiftung bei Rechtsgeschäften mit den Mitgliedern des Stiftungsvorstands.

Art 7 Art 9