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Art 8 AugStG (Bayern) — Aufgaben des Stiftungsrats

Gesetz über die Stiftung Staatstheater Augsburg

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Stiftungsrat überwacht die Tätigkeit des Stiftungsvorstands und entscheidet in allen Angelegenheiten von besonderer oder grundsätzlicher Bedeutung.

(2) Das vorsitzende Mitglied des Stiftungsrats vertritt die Stiftung bei Rechtsgeschäften mit den Mitgliedern des Stiftungsvorstands.