Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz über die Stiftung Staatstheater Augsburg AugStG Art 9 Aufhebung der Stiftung, Vermögensanfall Stand: 25.08.2026 Bayern Im Falle der Aufhebung der Stiftung fällt das verbleibende Vermögen an die Stadt Augsburg zurück.