Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz über die Stiftung Staatstheater Augsburg
AugStGArt 7 Zusammensetzung des Stiftungsrats
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AugStG/7#abs-1 (1) Der Stiftungsrat besteht aus sechs Mitgliedern, von denen drei vom Freistaat Bayern und drei von der Stadt Augsburg bestellt und abberufen werden. Die Amtszeit beträgt sechs Jahre. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds wird das neue Mitglied nur für den Rest der Amtszeit bestellt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AugStG/7#abs-2 (2) Die Mitglieder des Stiftungsvorstands dürfen nicht zugleich dem Stiftungsrat angehören.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AugStG/7#abs-3 (3) Für jedes Mitglied des Stiftungsrats wird nach gleichen Regeln eine Stellvertretung bestimmt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AugStG/7#abs-4 (4) Der Stiftungsrat hat ein vorsitzendes und ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied aus dem Kreis seiner Mitglieder. Diese Ämter wechseln in einem Turnus von drei Jahren jeweils zwischen einem vom Freistaat Bayern und einem von der Stadt Augsburg benannten Mitglied. Abs. 1 Satz 3 und 4 findet entsprechende Anwendung.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AugStG/7#abs-5 (5) Die Mitglieder des Stiftungsrats sind ehrenamtlich tätig.