Gesetze / Aufwendungserstattungs-Verordnung
AufwErstV§ 4
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AufwErstV/4?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die nach Landesrecht zuständige Stelle teilt dem Bundesversicherungsamt möglichst frühzeitig, spätestens jedoch bis zum 30. Juni jeden Jahres mit, welche Beträge (aufgeschlüsselt nach Teilbeträgen aus dem Bundeshaushalt des Vorjahres sowie des laufenden Jahres) den Trägern der Einrichtungen, den anderen Leistungsanbietern nach § 60 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder der Inklusionsbetriebe für das vorhergehende Kalenderjahr erstattet worden sind. Zusätzlich sind die für die Berechnung des Erstattungsbetrages maßgeblichen Faktoren, insbesondere die Summe der von den behinderten Menschen tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte sowie die Anzahl der behinderten Menschen, für die Beträge erstattet wurden, anzugeben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AufwErstV/4?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die nach Landesrecht zuständigen Stellen sind berechtigt, den Bundeshaushalt mit den von ihnen aufgewendeten Beträgen zu belasten. Die Belastung ist spätestens innerhalb eines Monats nach dem jeweiligen Zahlungstermin vorzunehmen. Überzahlungen sind unverzüglich auszugleichen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AufwErstV/4?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 sind die Länder berechtigt, den Bundeshaushalt mit den von ihnen aufgewendeten Beträgen zu belasten. Die Belastung ist spätestens innerhalb eines Monats nach dem jeweiligen Zahlungstermin vorzunehmen. Überzahlungen sind unverzüglich auszugleichen.
Änderungsverlauf
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23.12.2016 Ausfertigung
§ 4 eingefügt und geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I 3234)
BGBl. 2016 I S. 3234
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22.12.2008 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I 2959)
BGBl. 2008 I S. 2959
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.