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# Art 6 AufnG (Bayern) — Unterbringung außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen, Regierungsaufnahmestellen und Gemeinschaftsunterkünften

Aufnahmegesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Soweit Personen im Sinn von Art. 1 Abs. 1 nicht in Einrichtungen im Sinn von Art. 2 bis 4 untergebracht werden können, erfolgt die Unterbringung nach Maßgabe der Verteilung nach der zur Ausführung des Asylgesetzes und des Art. 5 Abs. 2 und 3 erlassenen Verordnung. Für den Bereich der kreisfreien Gemeinden wird die Aufgabe der Unterbringung den kreisfreien Gemeinden übertragen; sie erfüllen damit eine Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises. Außerhalb der kreisfreien Gemeinden wird die Aufgabe der Unterbringung von den Landratsämtern als Staatsbehörden wahrgenommen. Art. 4 Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend.

(2) Die kreisangehörigen Gemeinden wirken bei der Erfüllung der Aufgabe durch die Landratsämter mit.

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Zitiervorschlag: Art 6 AufnG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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