Gesetze / Landesrecht Bayern / Aufnahmegesetz
AufnGArt 10 Ausschluss des Widerspruchs, aufschiebende Wirkung der Klage
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AufnG/10#abs-1 (1) Klagen gegen eine auf Grund von Art. 4 Abs. 1 und 3 sowie Art. 6 Abs. 1 Satz 4 erlassene Entscheidung haben keine aufschiebende Wirkung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AufnG/10#abs-2 (2) Die §§ 11 und 75 AsylG sowie § 24 Abs. 4 Satz 3 und 4 AufenthG bleiben unberührt.