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AufnG

Art 10 Ausschluss des Widerspruchs, aufschiebende Wirkung der Klage

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AufnG/10#abs-1 (1) Klagen gegen eine auf Grund von Art. 4 Abs. 1 und 3 sowie Art. 6 Abs. 1 Satz 4 erlassene Entscheidung haben keine aufschiebende Wirkung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AufnG/10#abs-2 (2) Die §§ 11 und 75 AsylG sowie § 24 Abs. 4 Satz 3 und 4 AufenthG bleiben unberührt.

Art 9 Art 11