Gesetze / Aufenthaltsverordnung

AufenthV

§ 61 Sicherheitsstandard, Ausstellungstechnik

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthV/61?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die produktions- und sicherheitstechnischen Spezifikationen für die nach dieser Verordnung bestimmten Vordruckmuster werden vom Bundesministerium des Innern festgelegt. Sie werden nicht veröffentlicht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthV/61?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Einzelheiten zum technischen Verfahren für das Ausfüllen der bundeseinheitlichen Vordrucke werden vom Bundesministerium des Innern festgelegt und bekannt gemacht.

§ 59 § 59b