Gesetze / Aufenthaltsverordnung
AufenthV§ 61 Sicherheitsstandard, Ausstellungstechnik
Stand: 27.06.2020
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- VGH Bayern, 18.07.2018 – 19 BV 17.1260Zitiert von 1
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthV/61#abs-1 (1) Die produktions- und sicherheitstechnischen Spezifikationen für die nach dieser Verordnung bestimmten Vordruckmuster werden vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat festgelegt. Sie werden nicht veröffentlicht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthV/61#abs-2 (2) Einzelheiten zum technischen Verfahren für das Ausfüllen der bundeseinheitlichen Vordrucke werden vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat festgelegt und bekannt gemacht.