Gesetze / Aufenthaltsverordnung

AufenthV

§ 61 Sicherheitsstandard, Ausstellungstechnik

Stand: 27.06.2020

Bund2 Fassungen1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthV/61#abs-1 (1) Die produktions- und sicherheitstechnischen Spezifikationen für die nach dieser Verordnung bestimmten Vordruckmuster werden vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat festgelegt. Sie werden nicht veröffentlicht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthV/61#abs-2 (2) Einzelheiten zum technischen Verfahren für das Ausfüllen der bundeseinheitlichen Vordrucke werden vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat festgelegt und bekannt gemacht.

§ 60a § 61a