Gesetze / Aufenthaltsverordnung
AufenthV§ 61 Sicherheitsstandard, Ausstellungstechnik
Stand: 27.06.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthV/61#abs-1 (1) Die produktions- und sicherheitstechnischen Spezifikationen für die nach dieser Verordnung bestimmten Vordruckmuster werden vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat festgelegt. Sie werden nicht veröffentlicht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthV/61#abs-2 (2) Einzelheiten zum technischen Verfahren für das Ausfüllen der bundeseinheitlichen Vordrucke werden vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat festgelegt und bekannt gemacht.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 61 AufenthV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VGH Bayern, 18.07.2018 – 19 BV 17.1260Zitiert von 1
- BVerwG, 05.11.2018 – 1 B 77.18Zitiert von 29
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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30.10.2023 Ausfertigung
§ 61 geändert durch Artikel 9 der Verordnung vom 30. Oktober 2023 (BGBl. I Nr. 290)
BGBl. 2023 I Nr. 290
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 61 geändert durch Artikel 170 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.