§ 81a Beschleunigtes Fachkräfteverfahren
Stand: 31.07.2026
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/81a#abs-1 (1) Arbeitgeber können bei der zuständigen Ausländerbehörde in Vollmacht des Ausländers, der zu einem Aufenthaltszweck nach den §§ 16a, 16d, 18a, 18b, 18c Absatz 3 und nach § 18g einreisen will, ein beschleunigtes Fachkräfteverfahren beantragen. Arbeitgeber können zur Durchführung des Verfahrens Dritte bevollmächtigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/81a#abs-2 (2) Arbeitgeber und zuständige Ausländerbehörde schließen dazu eine Vereinbarung, die insbesondere umfasst
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/81a#abs-3 (3) Im Rahmen des beschleunigten Fachkräfteverfahrens ist es Aufgabe der zuständigen Ausländerbehörde,
Stellt die zuständige Stelle durch Bescheid fest, dass die im Ausland erworbene Berufsqualifikation nicht gleichwertig ist, die Gleichwertigkeit aber durch eine Qualifizierungsmaßnahme erreicht werden kann, kann das Verfahren nach § 81a mit dem Ziel der Einreise zum Zweck des § 16d fortgeführt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/81a#abs-4 (4) Dieses Verfahren umfasst auch den Familiennachzug des Ehegatten und minderjähriger lediger Kinder, deren Visumanträge in zeitlichem Zusammenhang gestellt werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/81a#abs-5 (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für sonstige qualifizierte Beschäftigte.