§ 46 Ordnungsverfügungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 110
Nach Gewicht
- VG Hamburg, 06.03.2019 – 19 E 792/19
- VG Hamburg, 16.11.2018 – 7 E 4941/18Zitiert von 5
- OVG Niedersachsen, 23.12.2019 – 13 ME 353/19Zitiert von 6
- OVG Niedersachsen, 29.10.2025 – 13 ME 260/25Zitiert von 1
- OVG Schleswig, 22.04.2022 – 4 MB 14/22Zitiert von 7
- VG Schleswig, 18.03.2022 – 11 B 53/22
Zuletzt entschieden
- VG Karlsruhe, 04.02.2026 – 13 K 321/26
- VG Schleswig, 20.11.2025 – 11 B 124/25
- VGH Bayern, 28.04.2025 – 10 CE 25.559Zitiert von 3
110 Entscheidungen zu § 46 AufenthG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 46 AufenthG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/46#abs-1 (1) Die Ausländerbehörde kann gegenüber einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer Maßnahmen zur Förderung der Ausreise treffen, insbesondere kann sie den Ausländer verpflichten, den Wohnsitz an einem von ihr bestimmten Ort zu nehmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/46#abs-2 (2) Einem Ausländer kann die Ausreise in entsprechender Anwendung des § 10 Abs. 1 und 2 des Passgesetzes untersagt werden. Im Übrigen kann einem Ausländer die Ausreise aus dem Bundesgebiet nur untersagt werden, wenn er in einen anderen Staat einreisen will, ohne im Besitz der dafür erforderlichen Dokumente und Erlaubnisse zu sein. Das Ausreiseverbot ist aufzuheben, sobald der Grund seines Erlasses entfällt.