§ 36 Nachzug der Eltern und sonstiger Familienangehöriger
Stand: 12.06.2026
Wird zitiert von 601
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Berlin-Brandenburg, 05.12.2018 – OVG 3 B 8.18Familiennachzug eines Elternteils; Anforderungen an den Wohnraum bei Unterbringung in einer Unterkunft für Wohnungslose KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 30
- OVG Berlin-Brandenburg, 13.12.2011 – OVG 3 B 22.10Zitiert von 5
- BVerwG, 18.04.2013 – 10 C 9/12Elternnachzug zu einem unbegleiteten minderjährigen Flüchtling; Visumanspruch bis zum Zeitpunkt der Volljährigkeit; einstweilige AnordnungZitiert von 395
- OVG Berlin-Brandenburg, 05.07.2012 – OVG 3 B 40.11Zitiert von 2
- VG Berlin, 22.06.2023 – 8 K 383/22 VZitiert von 1
- VGH Hessen, 19.10.2021 – 6 A 1527/19
Zuletzt entschieden
- OVG Berlin-Brandenburg, 12.05.2026 – OVG 3 M 34/26
- VG München, 12.05.2026 – M 27 S 26.3216
- OVG NRW, 22.04.2026 – 18 B 378/26
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 36 AufenthG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/36#abs-1 (1) Den Eltern eines minderjährigen Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, § 25 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1, eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 3 oder nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 2 eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 4 besitzt, ist abweichend von § 5 Absatz 1 Nummer 1 und § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn sich kein personensorgeberechtigter Elternteil im Bundesgebiet aufhält.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/36#abs-2 (2) Sonstigen Familienangehörigen eines Ausländers kann zum Familiennachzug eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. Auf volljährige Familienangehörige sind § 30 Abs. 3 und § 31, auf minderjährige Familienangehörige ist § 34 entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/36#abs-3 (3) Den Eltern eines Ausländers, dem am oder nach dem 1. März 2024 erstmals eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte oder eine Mobiler-ICT-Karte oder ein Aufenthaltstitel nach den §§ 18a, 18b, 18c Absatz 3, den §§ 18d, 18f, 19c Absatz 1 für eine Beschäftigung als leitender Angestellter, als Führungskraft, als Unternehmensspezialist, als Wissenschaftler, als Gastwissenschaftler, als Ingenieur oder Techniker im Forschungsteam eines Gastwissenschaftlers oder als Lehrkraft, nach § 19c Absatz 2 oder 4 Satz 1 oder § 21 erteilt wird, kann eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug erteilt werden; dies gilt auch für die Eltern des Ehegatten, wenn dieser sich dauerhaft im Bundesgebiet aufhält. Die Aufenthaltserlaubnis nach Satz 1 kann nur erteilt werden, wenn die Voraussetzung nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 erfüllt ist.