§ 35 Eigenständiges, unbefristetes Aufenthaltsrecht der Kinder
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 155
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerwG, 15.08.2019 – 1 C 23/18Aufenthaltsverfestigung im Bundesgebiet geborener oder nachgezogener KinderZitiert von 49
- VG Münster, 26.05.2011 – 8 K 2332/09Zitiert von 1
- VG Hamburg, 30.08.2024 – 7 K 3362/22
- OVG Berlin-Brandenburg, 16.01.2024 – OVG 11 B 9/20Zitiert von 1
- OVG Hamburg, 11.03.2021 – 6 Bs 224/20
- VGH Baden-Württemberg, 22.10.2020 – 11 S 1812/20Zitiert von 16
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 08.04.2026 – 11 L 497/26
- VG Düsseldorf, 27.03.2026 – 7 K 8657/25Zitiert von 1
- VG Köln, 11.02.2026 – 5 L 3093/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 35 AufenthG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/35#abs-1 (1) Einem minderjährigen Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt besitzt, ist abweichend von § 9 Abs. 2 eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er im Zeitpunkt der Vollendung seines 16. Lebensjahres seit fünf Jahren im Besitz der Aufenthaltserlaubnis ist. Das Gleiche gilt, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/35#abs-2 (2) Auf die nach Absatz 1 erforderliche Dauer des Besitzes der Aufenthaltserlaubnis werden in der Regel nicht die Zeiten angerechnet, in denen der Ausländer außerhalb des Bundesgebiets die Schule besucht hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/35#abs-3 (3) Ein Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach Absatz 1 besteht nicht, wenn
In den Fällen des Satzes 1 kann die Niederlassungserlaubnis erteilt oder die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden. Ist im Falle des Satzes 1 Nr. 2 die Jugend- oder Freiheitsstrafe zur Bewährung oder die Verhängung einer Jugendstrafe ausgesetzt, wird die Aufenthaltserlaubnis in der Regel bis zum Ablauf der Bewährungszeit verlängert.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/35#abs-4 (4) Von den in Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 und Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 bezeichneten Voraussetzungen ist abzusehen, wenn sie von dem Ausländer wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllt werden können.