§ 32 Kindernachzug
Stand: 12.06.2026
Wird zitiert von 482
Nach Gewicht
- VG Berlin, 25.07.2016 – 19 K 315.15 VZitiert von 3
- OVG Berlin-Brandenburg, 28.09.2017 – OVG 11 B 16.16Zitiert von 5
- OVG Saarland, 30.06.2023 – 2 B 55/23Zitiert von 5
- BVerwG, 29.11.2012 – 10 C 11/12Kindernachzug zu Ausländern; einheitlicher Streitgegenstand; Anhörungspflicht; ausländische Sorgerechtsentscheidung; Verstoß gegen den ordre public; VisumantragZitiert von 46
- VG Freiburg, 13.05.2016 – 4 K 1497/15Zitiert von 5
- VG Berlin, 21.05.2025 – 15 K 240/23 V
Zuletzt entschieden
- VG Düsseldorf, 27.03.2026 – 7 K 8657/25Zitiert von 1
- VG Cottbus, 28.01.2026 – VG 9 l 601/25
- VG Berlin, 13.12.2025 – 24 K 86/23 V
482 Entscheidungen zu § 32 AufenthG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 32 AufenthG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/32#abs-1 (1) Dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn beide Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil einen der folgenden Aufenthaltstitel besitzt:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/32#abs-2 (2) Hat das minderjährige ledige Kind bereits das 16. Lebensjahr vollendet und verlegt es seinen Lebensmittelpunkt nicht zusammen mit seinen Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in das Bundesgebiet, gilt Absatz 1 nur, wenn es die deutsche Sprache beherrscht oder gewährleistet erscheint, dass es sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann. Satz 1 gilt nicht, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/32#abs-3 (3) Bei gemeinsamem Sorgerecht soll eine Aufenthaltserlaubnis nach den Absätzen 1 und 2 auch zum Nachzug zu nur einem sorgeberechtigten Elternteil erteilt werden, wenn der andere Elternteil sein Einverständnis mit dem Aufenthalt des Kindes im Bundesgebiet erklärt hat oder eine entsprechende rechtsverbindliche Entscheidung einer zuständigen Stelle vorliegt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/32#abs-4 (4) Im Übrigen kann dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es auf Grund der Umstände des Einzelfalls zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist. Hierbei sind das Kindeswohl und die familiäre Situation zu berücksichtigen. Für minderjährige ledige Kinder von Ausländern, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 2 besitzen, gilt § 36a.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/32#abs-5 (5) Hält sich der Ausländer gemäß § 18e berechtigt im Bundesgebiet auf, so bedarf das minderjährige ledige Kind keines Aufenthaltstitels, wenn nachgewiesen wird, dass sich das Kind in dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union rechtmäßig als Angehöriger des Ausländers aufgehalten hat. Die Voraussetzungen nach § 18e Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 und Absatz 6 Satz 1 und die Ablehnungsgründe nach § 19f gelten für das minderjährige Kind entsprechend.