§ 13 Grenzübertritt
Stand: 12.06.2026
Wird zitiert von 56
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Schleswig, 20.02.2019 – 11 A 386/18Zitiert von 1
- BGH, 20.10.2025 – XIII ZA 2/25
- BGH, 28.04.2015 – 3 StR 86/15Einschleusen von Ausländern: Einreise auf dem Luftweg aus EU-Mitgliedstaat; günstige Sozialprognose bei humanitären BeweggründenZitiert von 1
- BGH, 26.02.2015 – 4 StR 233/14Gewerbsmäßigen Einschleusen von Ausländern: Strafbarkeit eines Schleusers für auf dem Luftweg eingereiste Asylsuchende aus Syrien mit vorherigem Zwischenaufenthalt in GriechenlandZitiert von 4
- BGH, 26.02.2015 – 4 StR 178/14Gewerbsmäßiges Einschleusen von Ausländern: Strafbarkeit eines Schleusers für auf dem Luft- oder Landweg eingereiste Asylsuchende aus Syrien mit vorherigem Zwischenaufenthalt in GriechenlandZitiert von 4
- BVerwG, 27.04.2021 – 1 C 13/19Erfordernis eines zur Erwerbstätigkeit berechtigenden Aufenthaltstitels bei Arbeitseinsätzen von Seeleuten auf Offshore-Supply-Schiffen im deutschen KüstenmeerZitiert von 10
Zuletzt entschieden
- VG Schleswig, 03.09.2025 – 11 B 156/25
- VG Bayreuth, 24.07.2025 – B 6 E 25.782
- OVG Bremen, 08.07.2025 – 2 B 80/25Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 13 AufenthG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/13#abs-1 (1) Die Einreise in das Bundesgebiet und die Ausreise aus dem Bundesgebiet sind nur an den zugelassenen Grenzübergangsstellen und innerhalb der festgesetzten Verkehrsstunden zulässig, soweit nicht auf Grund anderer Rechtsvorschriften oder zwischenstaatlicher Vereinbarungen Ausnahmen zugelassen sind. Ausländer sind verpflichtet, bei der Einreise und der Ausreise einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz gemäß § 3 Absatz 1 mitzuführen und sich der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs zu unterziehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/13#abs-2 (2) An einer zugelassenen Grenzübergangsstelle ist ein Ausländer erst eingereist, wenn er die Grenze überschritten und die Grenzübergangsstelle passiert hat. Lassen die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden einen Ausländer während der Überprüfung nach der Verordnung (EU) 2024/1356 (§ 14a) vor der Entscheidung über die Zurückweisung (§ 15 dieses Gesetzes, §§ 18 und 18a des Asylgesetzes) oder während der Vorbereitung, Sicherung oder Durchführung dieser Maßnahme die Grenzübergangsstelle zu einem bestimmten vorübergehenden Zweck passieren, so liegt keine Einreise im Sinne des Satzes 1 vor, solange ihnen eine Kontrolle des Aufenthalts des Ausländers möglich bleibt. Im Übrigen ist ein Ausländer eingereist, wenn er die Grenze überschritten hat.