§ 102 Fortgeltung ausländerrechtlicher Maßnahmen und Anrechnung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 176
Nach Gewicht
- VG Münster, 21.09.2007 – 8 K 355/06Zitiert von 2
- VG Saarland Saarlouis, 16.10.2013 – 10 K 739/13Zitiert von 1
- OVG NRW, 02.02.2026 – 18 A 109/24
- VGH Baden-Württemberg, 16.10.2008 – 13 S 313/08Zitiert von 2
- VGH Baden-Württemberg, 29.05.2007 – 11 S 2093/06Zitiert von 14
- VG Düsseldorf, 18.08.2006 – 24 K 4097/05Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 30.03.2026 – 2 M 651/25 OVG
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 27.03.2026 – 2 M 650/25 OVG
- VG Cottbus, 17.03.2026 – VG 9 L 734/25
176 Entscheidungen zu § 102 AufenthG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 102 AufenthG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/102#abs-1 (1) Die vor dem 1. Januar 2005 getroffenen sonstigen ausländerrechtlichen Maßnahmen, insbesondere zeitliche und räumliche Beschränkungen, Bedingungen und Auflagen, Verbote und Beschränkungen der politischen Betätigung sowie Ausweisungen, Abschiebungsandrohungen, Aussetzungen der Abschiebung und Abschiebungen einschließlich ihrer Rechtsfolgen und der Befristung ihrer Wirkungen sowie begünstigende Maßnahmen, die Anerkennung von Pässen und Passersatzpapieren und Befreiungen von der Passpflicht, Entscheidungen über Kosten und Gebühren, bleiben wirksam. Ebenso bleiben Maßnahmen und Vereinbarungen im Zusammenhang mit Sicherheitsleistungen wirksam, auch wenn sie sich ganz oder teilweise auf Zeiträume nach Inkrafttreten dieses Gesetzes beziehen. Entsprechendes gilt für die kraft Gesetzes eingetretenen Wirkungen der Antragstellung nach § 69 des Ausländergesetzes.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/102#abs-2 (2) Auf die Frist für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 wird die Zeit des Besitzes einer Aufenthaltsbefugnis oder einer Duldung vor dem 1. Januar 2005 angerechnet.