§ 12 Geltungsbereich; Nebenbestimmungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/12?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Aufenthaltstitel wird für das Bundesgebiet erteilt. Seine Gültigkeit nach den Vorschriften des Schengener Durchführungsübereinkommens für den Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/12?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Visum und die Aufenthaltserlaubnis können mit Bedingungen erteilt und verlängert werden. Sie können, auch nachträglich, mit Auflagen, insbesondere einer räumlichen Beschränkung, verbunden werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/12?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Ein Ausländer hat den Teil des Bundesgebiets, in dem er sich ohne Erlaubnis der Ausländerbehörde einer räumlichen Beschränkung zuwider aufhält, unverzüglich zu verlassen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/12?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Der Aufenthalt eines Ausländers, der keines Aufenthaltstitels bedarf, kann zeitlich und räumlich beschränkt sowie von Bedingungen und Auflagen abhängig gemacht werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/12?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Die Ausländerbehörde kann dem Ausländer das Verlassen des auf der Grundlage dieses Gesetzes beschränkten Aufenthaltsbereichs erlauben. Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn hieran ein dringendes öffentliches Interesse besteht, zwingende Gründe es erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Der Ausländer kann Termine bei Behörden und Gerichten, bei denen sein persönliches Erscheinen erforderlich ist, ohne Erlaubnis wahrnehmen.
Änderungsverlauf
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15.08.2019 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 6 1. 7. 2022 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I 1294 239)
BGBl. 2019 I S. 1294
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.