Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Aufbewahrung von Schriftgut der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Staatsanwaltschaften und der Justizvollzugsbehörden
AufbewahrungsV§ 5
Stand: 02.08.2026
Für die Ablieferung von Schriftgut an das Landeshauptarchiv gelten die dafür erlassenen besonderen Vorschriften.