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§ 5 AufbewahrungsV (Brandenburg)

Verordnung über die Aufbewahrung von Schriftgut der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Staatsanwaltschaften und der Justizvollzugsbehörden

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für die Ablieferung von Schriftgut an das Landeshauptarchiv gelten die dafür erlassenen besonderen Vorschriften.